AGB
GEO Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Geschäfte mit Unternehmern · Stand: Februar 2018
1. Geltung und Vertragsschluss
1.1. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen mit Unternehmern als vereinbart. Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir abweichenden Gegenbestätigungen oder Einkaufsbedingungen des Bestellers/Käufers nicht ausdrücklich widersprechen und auch dann, wenn im Laufe der Geschäftsbeziehung auf unsere Bedingungen nicht nochmals gesondert Bezug genommen worden ist. Abweichungen und Nebenabreden gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen und nur für den betreffenden Vertrag. Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Bestellers unsere Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos erbringen.
1.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Ausführung der Lieferung oder Leistung zustande. Der Auftrag wird in unserer Auftragsbestätigung endgültig fixiert. Durch den Besteller/Käufer gewünschte Nachträge, Änderungen etc. bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Versand/Gefahrübergang
2.1. Unsere Lieferungen erfolgen einschließlich Einwegkartonverpackung frei Bestimmungsort des Empfängers in Deutschland, sofern der Netto-Warenwert einer geschlossenen Sendung € 500,– übersteigt. Lieferungen mit geringerem Netto-Warenwert erfolgen unfrei ab unserem Herstellerwerk, Frachtart nach Wahl des Bestellers.
2.2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers/Käufers – auch bei frachtfreier Lieferung –, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlässt oder dem Besteller/Käufer durch Anzeige der Versand- oder Abholbereitschaft zur Verfügung gestellt wurde.
2.3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch oder aus vom Besteller/Käufer zu vertretenden Gründen, tritt Gefahrübergang auf den Besteller/Käufer bereits am ersten Tag der Verzögerung ein. Auf Wunsch des Bestellers/Käufers und auf seine Kosten versichern wir dieses Risiko gesondert.
2.4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so geht mit dessen Eintritt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
3. Rechnungsstellung/Zahlung
3.1. Unsere Lieferungen werden in EURO berechnet. Die Umsatzsteuer berechnen wir nach dem am Tag der Lieferung gültigen Steuersatz.
3.2. Zahlungen sind nur an uns bar oder auf eines unserer auf der Rechnung angegebenen Bank oder Postscheckkonten zu leisten. Zahlungen an Mitarbeiter unseres Hauses oder sonstige Mittelspersonen haben keine befreiende Wirkung, da die Mitarbeiter unseres Hauses sowie sonstige Mittelspersonen keine Inkassovollmacht für uns haben.
4. Fälligkeit/Skonto
4.1. Der Kaufpreis ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum (Eingang auf unserem Konto) geben wir, wenn eine entsprechende Zusage sich auf der Rechnung befindet, einen Skontoabzug in Höhe des dort vermerkten Prozentsatzes.
4.2. Wechsel nehmen wir nicht entgegen.
4.3. Der Besteller/Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4. Gegenüber unseren Forderungen kann kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, es sei denn, die Gegenforderungen sind unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
4.5. Kommt der Besteller/Käufer mit einer Zahlung gegenüber uns in Rückstand oder lassen sonstige Umstände seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen, sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den Besteller/Käufer sofort fällig zu stellen und vor jeder Lieferung Vorauszahlung oder Sicherheit für den Rechnungsbetrag zu verlangen.
4.6. Wir behalten uns vor, Vorauskasse zu verlangen. Bei Erstgeschäften verlangen wir stets Vorauskasse.
4.7. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenz, drohender Insolvenz oder Insolvenzantrag des Bestellers/Käufers werden jegliche Rabatte und Boni, die bereits verbindlich gewährt sind, zuerst auf unsere ungesicherten Forderungen verrechnet. Ein Anspruch auf Boni und Rückvergütungen, die noch nicht abgerechnet sind, entfällt.
5. Lieferfristen
5.1. Unsere Lieferzeitangaben erfolgen unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Lieferfrist beginnt nicht vor Vertragsschluss und nach Eingang aller vom Besteller/Käufer bereitzustellenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben mit dem Tage der technischen Klärung und Bereitstellung der Ware. Geben wir in der Auftragsbestätigung eine Kalenderwoche als Termin an, handelt es sich um den Absendetermin ab Werk. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Einhaltung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
5.2. Höhere Gewalt, Krieg, unverschuldete Betriebsstörungen, unvorhersehbarer Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und Verfügungen von Hoher Hand verlängern unsere Lieferfristen in angemessenem Umfang, und zwar auch dann, wenn diese Ereignisse während eines Lieferverzuges eintreten.
5.3. Geraten wir durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller/Käufer, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Entschädigung von höchstens 0,5% des Wertes unserer rückständigen Lieferung bzw. Leistung für jede volle Woche des Verzuges, höchstens aber insgesamt 5% des rückständigen Lieferwertes verlangen.
5.4. Anderweitige oder weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers/Käufers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen, es sei denn, unser Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
5.5. Das Recht des Bestellers/Käufers zum Rücktritt bei fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
6. Abrufaufträge
6.1. Mangels besonderer Vereinbarungen sind Waren vom Besteller/Käufer binnen angemessener Frist abzurufen. Erfolgt auch nach angemessener Fristsetzung durch uns kein Abruf durch den Besteller/Käufer, sind wir berechtigt, entweder die Lieferung nach unserem Ermessen vorzunehmen – auch teilweise – oder vom Vertrag oder dem noch verbleibenden Restteil des Vertrages zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall hat uns der Besteller/Käufer den wegen verspäteter Abnahme entstehenden Schaden zu ersetzen.
7. Gewährleistung und Rügepflichten
7.1. Für Mängel leisten wir Gewähr unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche gegen uns sowie gegen unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt: Wir haben nach unserer Wahl alle diejenigen Teile oder Leistungen unentgeltlich entweder nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde.
7.2. Die gelieferte Ware ist seitens des Bestellers/Käufers unverzüglich auf Fehlerfreiheit zu untersuchen. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Die Untersuchungspflicht des Bestellers/Käufers besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Bei nicht sofort erkennbaren Mängeln gilt das Gleiche nach der Entdeckung des Mangels.
7.3. Bei nicht form- und fristgerechter Rüge gilt die Ware von Kaufleuten im Sinne des HGB als genehmigt.
7.4. Es muss uns Gelegenheit gegeben werden, die reklamierten Teile in dem Zustand, in dem der Mangel entdeckt wurde, zu überprüfen. Waren Mängel an von uns gelieferten Waren vor Einbau/Montage durch den Besteller/Käufer oder einen von diesem beauftragten Dritten erkennbar, tragen wir die Kosten der Montage, Demontage und Neu-Montage nicht.
7.5. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller/Käufer uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls sind wir von der Gewährleistung frei. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen, verweigern wir unberechtigterweise die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder sind uns diese unmöglich, so hat der Besteller/Käufer nach seiner Wahl das Recht, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.6. Warenrücksendungen dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis nicht erfolgen.
7.7. Geringfügige Abweichungen in Farbe oder konstruktive Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen und dem Besteller/Käufer zumutbar sind, berechtigen nicht zur Reklamation.
7.8. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, mutwilliger- Beschädigung, unsachgemäßer Montage/Installation, Nichteinhaltung der in unseren Produktinformationen enthaltenen Pflegehinweise und/oder unsachgemäßer Lagerung durch den Besteller/Käufer oder Dritte entstehen.
7.9. Angaben in unserer Werbung sowie unseren schriftlichen Produktinformationen haben ausschließlich beschreibenden Inhalt. Eine Garantie für solche Angaben wird nicht übernommen, es sei denn, zwischen uns und dem Besteller/Käufer ist Abweichendes schriftlich vereinbart.
8. Haftung
8.1. Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinaus gehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Der obenstehende Haftungsausschluss gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8.2. Die vorstehenden Anspruchs- und Haftungsbeschränkungen lassen Ansprüche des Bestellers aus § 439 Abs. 3 BGB (Ersatz von Einbau-, Anbringungs- und Ausbaukosten) und die Rückgriffsansprüche des Bestellers als Verkäufer aus § 445a BGB unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur endgültigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller/Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrunde diese entstanden sind, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt wurde. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
9.2. Der Besteller/Käufer darf über die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verfügen, sie aber weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Etwaige Pfändungen der noch nicht bezahlten Ware hat der Besteller/Käufer uns unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren ist er verpflichtet, uns jegliche Unterstützung bei der Intervention gegen den Vollstreckungsgläubiger zu gewähren.
9.3. Im Fall der Weiterveräußerung gilt die Forderung des Bestellers/Käufers mit Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages in Höhe unserer noch offen stehenden Forderung als abgetreten, auch wenn der Besteller/Käufer die gelieferte Ware umgearbeitet, verarbeitet oder eingebaut hat. Bei der Verarbeitung der gelieferten Ware gilt dies nach Maßgabe des Wertanteils, den unsere Ware an dem Fertigprodukt einnimmt.
9.4. Der Besteller/Käufer ist nur berechtigt, unser Eigentum bei Vereinbarung eines entsprechenden erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehaltes mit seinem Vertragspartner zu veräußern.
9.5. Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers/Käufers verpflichtet, überschießende Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
10. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller/Käufer Kaufmann oder öffentlicher Auftraggeber ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für unseren Geschäftssitz in Schwetzingen zuständige Gericht. Dasselbe gilt, wenn der Besteller/Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch stets berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers/Käufers zu klagen.
10.2. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
10.3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG).
GEO PRODUKTE GMBH